Im Zusammenhang mit der wegen der Coronavirus-Epidemie verkündeten Notsituation hat die Regierung erstmals in der Regierungsverordnung 47/2020 (III.18.) einige außerordentliche arbeitsrechtliche Maßnahmen eingeführt. Diese Bestimmungen wurden von der Regierung durch die am 10. April 2020 verkündete Regierungsverordnung 104/2020 (IV.10.) ergänzt oder präzisiert:
1. Tägliche Arbeitszeit, tägliche/wöchentliche Ruhezeit und wöchentlicher Ruhetag
In der Regierungsverordnung 47/2020 wurde festgelegt, dass während der Notsituation der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer von den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches einvernehmlich abweichen können. Diese frühere Verordnung enthielt keine Einschränkungen.
Die jüngste Verordnung sieht jedoch vor, dass die Parteien von den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches über die tägliche Arbeitszeit und die täglichen/wöchentlichen Ruhezeiten bzw. wöchentlichen Ruhetage nicht einmal bei einvernehmlichem Willen abweichen dürfen. Darüber hinaus sind andere, von den Bestimmungen der Verordnung abweichende Regelungen von Tarifverträgen auch nicht anzuwenden.
2. 24 Monate Arbeitszeitrahmen
Nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften konnte der Arbeitszeitrahmen maximal 4, in einigen Fällen höchstens 6 Monate betragen. Während der Notsituation war es bisher möglich, einen längeren Arbeitszeitrahmen nach Vereinbarung anzuwenden. Die neue Verordnung gibt dem Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, einen Arbeitszeitrahmen von bis zu 24 Monaten einseitig anzuordnen.
Diese Regel kann auch auf einen bereits bestehenden Arbeitszeitrahmen so angewendet werden, dass die ursprüngliche Dauer des bereits veranlassten Arbeitszeitrahmens vom Arbeitgeber einseitig auf 24 Monate verlängert wird.
Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass die Beendigung eines Notfalls keinen Einfluss auf den laufenden Arbeitszeitrahmen hat, d.h. der während des Notfalls bestellte Arbeitszeitrahmen von bis zu 24 Monaten mit der Beendigung der Notsituation nicht endet, sondern bleibt bis zu seinem Ablauf gültig.
Ein Arbeitszeitrahmen kann deswegen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer vorteilhafter sein, da der Arbeitgeber im Falle eines Arbeitszeitrahmens die Arbeitszeit flexibler verwalten kann. Im Falle eines Arbeitszeitrahmens ist die gleichmäßige Aufteilung der Arbeitszeit für jeden Tag nicht vorgeschrieben, sondern es ist auch möglich, dass der Arbeitnehmer an bestimmten Tagen oder je nach Dauer des Arbeitszeitrahmens sogar mehrere aufeinanderfolgende Monate überhaupt nicht zu arbeiten hat, und an anderen Tagen, in verschiedenen Zeitraumen sogar 12 Stunden täglich arbeitet.
Im Falle eines Arbeitszeitrahmens hat der Arbeitnehmer bei monatlicher Lohnabrechnung Anspruch auf das monatliche Grundgehalt, und der Arbeitnehmer der Stundenlohn erhält – sofern nicht anders vereinbart – hat Anspruch auf einen Lohn, der dem Produkt der Anzahl der Arbeitstage nach der allgemeinen Arbeitsordnung und der täglichen Arbeitszeit entspricht, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit. Die geleisteten Arbeitsstunden werden am Ende des Arbeitszeitrahmens abgerechnet.
Aufgrund der obigen Lohnzahlungsregel kann sich einerseits der Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitszeitrahmens sicher fühlen, weil er sein Gehalt auch ohne aktuelle Arbeitsausführung erhält und sein Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleibt. Andererseits kann der Arbeitgeber die Flexibilität des Zeitplans nutzen, um die Arbeitszeit so aufzuteilen, dass es dabei keine Ausfallzeiten oder Überstunden ergeben.
Im Allgemeinen ist es wahr, dass je länger der Arbeitszeitrahmen ist, umso grösser wird die damit verbundene Flexibilität sein.
3. Teilzeitlohnzuschuss
In der Regierungsverordnung 105/2020 (IV.10.) wurden auch die Bedingungen für den Teilzeitlohnzuschuss bekannt gegeben. Wegen des Umfangs werden diese in einer separaten Zusammenfassung dargestellt. Wir möchten Sie jedoch darauf aufmerksam machen, dass eine der Bedingungen für den Teilzeitlohnzuschuss die Ausnutzung von Arbeitszeitmöglichkeiten ist, so z.B. nach unserer Interpretation die Anwendung des Arbeitszeitrahmens.