In der gegenwärtigen epidemiologischen Situation stellt sich häufig die Frage: wenn wir den Vertrag infolge der wegen des Coronavirus entstandenen Situation nicht ausführen können, können wir diese geltend machen, um von der Haftung für der Vertragsverletzung befreit zu werden? Die Antwort auf diese Frage ist wie folgt:
1. Wann sind wir von den Folgen einer Vertragsverletzung befreit?
Wenn auf den jeweiligen Vertrag ungarisches Recht anwendbar ist, so gilt die Nichterfüllung oder die nicht entsprechende Vertragserfüllung als Vertragsbruch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wenn wir für eine Vertragsverletzung haften, sind wir verpflichtet, den der Gegenpartei entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass wir aufgrund der sogenannten Befreiungsklausel von der Haftung befreit werden.
Die Befreiungsklausel erfordert drei kumulative Vorsetzungen für unsere Befreiung:
a) der schädliche Umstand ist außerhalb unserer Kontrolle entstanden,
b) der schädliche Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach objektiven Kriterien nicht vorhersehbar war, und
c) es ist nicht zu erwarten, dass wir den die Ausführung des Vertrags beeinträchtigenden Umstand vermeiden oder dessen Folgen beseitigen können.
Es ist unsere Aufgabe das Bestehen dieser Ausnahmebedingungen nachzuweisen. Was die Auslegung dieser Vorsetzungen betrifft:
Nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technologie ist es vollkommen eindeutig, dass wir für die Entstehung und Verbreitung des Coronavirus als Vertragspartei nicht verantwortlich sind.
Die Coronavirus-Epidemie und ihre Folgen waren bei den in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträgen offensichtlich nicht vorhersehbar, aber wir können uns bei den Verträgen, die nach dem Ausbruch und Ausbreitung der Epidemie abgeschlossen wurden, nicht mehr darauf beziehen.
Schließlich ist es auch klar, dass es aus Mangel an wirksames Gegenmittel momentan noch nicht möglich ist das Coronavirus zu vermeiden oder seine Folgen zu beseitigen.
2. Wie soll man in der Praxis handeln?
Wenn wir uns auf das Coronavirus als Grund für die Verhinderung der Vertragserfüllung beziehen um von der Haftung befreit zu werden, so ist außer den obigen Kriterien auch der Vertrag selbst noch zu prüfen, ob er sogenannte „höhere Gewalt-Bestimmungen“ enthält.
In Ermangelung spezifischer Bestimmungen über höhere Gewalt im Vertrag sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob wir uns auf das Coronavirus beziehen können um von der Vertragsverletzung befreit zu werden. Dabei ist es wichtig, die Art der vertraglich vereinbarten Dienstleistung oder des Produktes, die Leistungsfrist, sowie das vom Vertrag betroffene geografische Umfeld und andere besondere spezifische Umstände zu untersuchen.
3. Fragen aus der Praxis
Die Komplexität des Problems zeigt zum Beispiel auch das folgende Beispiel: der Mietvertrag eines Geschäftsraumes in einem Einkaufszentrum legt die Öffnungszeiten zwingend fest, gleichzeitig würde aber der Mieter sein Geschäft aufgrund geringerer Umsätze und zum Schutz seiner eigenen Mitarbeiter schließen. Ist es ein Vertragsbruch, wenn er das Geschäft schließt? Ist die Miete auch für diese Zeit zu bezahlen? Können wir uns hier auf die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches beziehen, die aussagt, dass der Mieter für den Zeitraum, in dem er die Sache aus einem außerhalb seines eigenen Interesses aufgetauchten Grund nicht nutzen kann, keine Miete zahlen muss?
4. Lass uns zusammenarbeiten!
In der gegenwärtigen epidemiologischen Situation ist es äußerst wichtig, dass wir unsere wichtigste vertragliche Verpflichtung, Treu und Glauben und faire Zusammenarbeit erfüllen! Trotz der Situation höherer Gewalt suchen wir gemeinsam mit unserem Vertragspartner nach einer Kompromisslösung, da wir die wirtschaftlichen Auswirkungen der epidemiologischen Situation nur gemeinsam mildern können!
Die obige Zusammenfassung ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Indem Sie weitere Fragen zur Auslegung vertraglicher Fragen im Zusammenhang mit höherer Gewalt oder anlässlich solcher Verträge haben, die wegen des Coronavirus inmitten von Leistungsschwierigkeiten abgeschlossen werden, steht Ihnen die Fehér Legal & Tax als Mitglied der Alliott Group Allianz sowohl in Ungarn als auch in weiteren 70 Ländern weltweit zur Verfügung.