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Átmenetileg módosuló munkajogi szabályok

Vorübergehende Änderung der arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die Regierung hat bez. des wegen der Coronavirus-Epidemie angeordneten Notfalls  eine Reihe von Notfallmaßnahmen durch Regierungsverordnungen eingeführt und umgesetzt.
 
Aufgrund der Regierungsverordnung 47/2020 (III.18.) muss das Arbeitsgesetzbuch mit der Wirkung vom 19. März 2020 mit den folgenden Abweichungen Anwendung finden.
 
I. Möglichkeit der Abweichung im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
 
Die wichtigste Übergangsbestimmung ist, dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bis zur Auflösung der im Zusammenhang mit dem Coronavirus verkündeten Notfallsituation durch besondere Vereinbarung von den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches abweichen können.
 
Nach unserer Auffassung gibt die obige Bestimmung den Parteien nahezu volle Freiheit, d.h. es ist möglich zum Nachteil des Arbeitnehmers abzuweichen oder von Bestimmungen abzuweichen, bei denen eine solche Abweichung bisher nichtig war.
 
Ziel dieser Bestimmung ist zu ermöglichen, dass der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit gegenseitigem Willen in der entstandenen Notfallsituation die Lösungen finden, die den Interessen beider Parteien gerecht werden. Unserer Ansicht nach bietet jedoch diese Option den Parteien keine uneingeschränkte Möglichkeiten, da die arbeitsrechtlichen Grundsätze (z. B. Gleichbehandlung, ordnungsgemäße Rechtsprechung) und das Erfordernis von Treu und Glauben und fairem Umgang weiterhin eingehalten werden müssen.
 
Beim Abschluss von Vereinbarungen lohnt es sich schon bei der Formulierung des Textes auch darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung erlischt, wenn die Notfallsituation aufgehoben wird. Andernfalls können die Parteien, wenn sie den Vertrag nach der Aufhebung des Notfalls nicht kündigen und auch weiterhin demgemäß vorgehen, je nach Vertragsgegenstand einen Rechtsverstoß begehen.
 
II. Abweichung durch einseitiges Handeln des Arbeitgebers
 
Außerdem erwähnt die Regierungsverordnung explicit drei Ausnahmen, die Möglichkeit geben von den allgemeinen Regeln des Arbeitsgesetzbuches abzuweichen.
 
1. Der Arbeitgeber ist berechtigt den Arbeitszeitplan innerhalb von 96 Stunden vor Beginn der täglichen Arbeitszeit zu ändern, ohne dafür Standzeit oder Überstunden zahlen zu müssen.
 
2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitsverrichtung von zuhause oder die Fernarbeit auch durch einseitige Maßnahmen zu bestellen;
 
3. Der Arbeitgeber kann alle erforderlichen und gerechtfertigten Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit des Arbeitnehmers zu überwachen.
 
In Bezug auf die Überwachung des gesundheitlichen Zustandes betonen wir, dass dabei der Arbeitgeber von der Einhaltung der Datenverwaltungsanforderungen nicht befreit wird.  Für die uneingeschränkte Legitimität seines Handelns ist es daher für den Arbeitgeber unerlässlich, die Bedingungen für die Datenverwaltung auch zu schaffen.
 
Die oben genannten 3 Optionen sind bis 30 Tage nach dem Ende des Notfalls verfügbar.
 
III. Arbeit unter Ausgangssperre, Arbeitsbescheinigung
 
Die Regierungsverordnung 71/2020 (III. 27.) führte eine Ausgangssperre für den Zeitraum vom 28. März bis 11. April ein und erlaubt das Verlassen des Wohnortes, Aufenthaltsortes nur aus gutem Grund. Nach der Regierungsverordnung wird die Arbeit als ein guter Grund angesehen. Obwohl die Regierungsverordnung dies nicht vorschreibt, halten wir es für zweckmäßig, eine Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer als Nachweis der Arbeit auszustellen, insbesondere für Jobs, deren Verrichtung Reisen oder Arbeitszeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten mit sich bringt, wie Nacht- oder Wochenendarbeit. Die Arbeitsbescheinigung sollte mit Rücksicht auf etwaige weitere Einschränkungen ausgestellt werden, die im Notfall zu erwarten sind. Betreffs des branchenspezifischen Inhalts der Arbeitsbescheinigung steht das arbeitsrechtliche Team der Fehér Legal & Tax gerne zur Ihrer Verfügung.
 
Weitere detaillierte Regeln werden in Zukunft erwartet.
 
Die gegenwärtigen zusammenfassenden Informationen stellen im Einzelfall keine Rechtsberatung dar.