Im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie hat die ungarische Regierung die Aufnahme der Impfungen als Bedingung der Arbeitsausübung an den Arbeitsplätzen weiterhin nicht zwingend vorgeschrieben.
Stattdessen wird die Entscheidung den Unternehmen überlassen, ob sie als Arbeitgeber ihren Angestellten die COVID-19-Impfung für die Beschäftigung vorschreiben (ähnliche Bestimmungen gelten auch für Angestellten bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern).
Die Impfung kann bei der gleichzeitigen Vorlage eines amtlichen Ausweises, der zum Nachweis der Identität geeignet ist (bzw. Personalausweis, Führerschein im Kartenformat und Reisepass), des digitalen COVID-Zertifikats der EU bzw. oder der von den ungarischen Behörden ausgestellten Immunitätsbescheinigung belegt werden.
Der Arbeitgeber kann die Impfung als Voraussetzung der Arbeitsverrichtung für diejenigen festsetzen, die sich bis zum 1. November 2021 mit keiner der in Ungarn anerkannten COVID-19-Impfung nicht haben impfen lassen und er muss gleichzeitig auch die Frist für eine Impfung festlegen. Zur Bestimmung dieser Frist dient als Anhaltspunkt, dass sowohl bei einem Einzeldosis-Impfstoff als auch bei der ersten Impfung mit einem Doppeldosis-Impfstoff für die Impfung mindestens 45 Tage gewährt werden sollen.
All das muss den Arbeitnehmern per E-Mail oder in Papierform mitgeteilt werden.
Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern mitteilen, dass falls sie die Impfung unterlassen, dann kann der Arbeitgeber nach dem Ablauf der Frist durch einseitige Anordnung einen unbezahlten Urlaub anordnen.
Zur COVID-19-Impfung können die Arbeitnehmer allerdings nicht verpflichtet werden und die Arbeitnehmer sind mit den geimpften Arbeitnehmern gleichzustellen, deren Impfung aus medizinischen Gründen auf Grund einer entsprechenden fachärztlichen Bescheinigung kontraindiziert ist.
Wurde ein unbezahlter Urlaub angeordnet und der Arbeitnehmer hat sich gegen COVID-19 auch während dieser Zeit nicht impfen lassen, kann der Arbeitgeber ein Jahr nach der Anordnung des unbezahlten Urlaubs so entscheiden, dass er das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers fristlos kündigt. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer über den Grund und die Rechtsfolgen der Kündigung natürlich informiert werden.
Darüber hinaus räumt die einschlägige Regierungsverordnung datenschutzrechtliches Bedenken damit aus, dass sie für die Arbeitgeber die Rechtsgrundlage der Verarbeitung der mit der Impfung zusammenhängenden medizinisch sensitiven personenbezogenen Daten – im erforderlichen und angemessenen Umfang – bis zur Aufhebung des von der ungarischen Regierung angeordneten Notstandes schafft.