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Newsletter – Arbeitsrecht

Am 1. Januar 2019 ist das Gesetz Nr. CXVI aus dem Jahre 2018 über die Änderung des Arbeitsgesetzbuches in Kraft getreten. Die Modifizierungen berühren – unter anderem – die folgenden Regelungsbereiche:
 
1. Arbeitstag, Arbeitswoche
 
Der Begriff des Arbeitstages und der Arbeitswoche wurden geändert, gemäß der früheren Vorschriften konnte der Arbeitgeber die ununterbrochenen 24 oder 168 Stunden festlegen, wenn diese mit den im Kalender Bestimmten nicht übereinstimmten. Die neue Regelung bestimmt selbst den Arbeitstag oder die Arbeitswoche in einem ununterbrochenen Zeitraum, wenn aufgrund der Arbeitsordnung der Beginn und das Ende der Tagesarbeitszeit laut Einteilung nicht auf denselben Kalendertag fällt.
 
2. Arbeitszeitrahmen
 
Die Rechtsregel erhöht die Maximallänge eines Arbeitszeitrahmens auf 36 Monaten im Falle der Bestimmung des Kollektivvertrages und wenn diese Erhöhung durch objektive, oder technische oder Arbeitsorganisationsgründe gerechtfertigt wurde. Zugleich auch wenn diese objektive oder technische oder Arbeitsorganisationsgründe bestehen – aufgrund der Bestimmungen des Kollektivvertrages – ist die Wochenarbeitszeit samt außerordentlicher Arbeitszeit im Durchschnitt von 12 Monaten zu berücksichtigen, die wöchentlich 48 Stunden nicht überschreiten darf.
 
3. Arbeitszeiteinteilung
 
Die Regelungen der Arbeitszeiteinteilung wurden auch geändert, ab dem 1. Januar 2019 ist die Arbeitszeiteinteilung auch dann ungleichmäßig, wenn der Arbeitgeber über die Abweichung von der täglichen Arbeitszeit hinaus entweder die tägliche Ruhezeit oder den Wochenruhetag abweichend einteilt. Die Arbeitszeit soll nach wie vor wenigstens für eine Woche aber wenigstens 168 Stunden vor dem Beginn der Tagesarbeitszeit laut Einteilung mitzuteilen (früher war dieser Termin 7 Tage). Die bereits mitgeteilte Einteilung kann der Arbeitgeber, wenn in seiner Wirtschaftsführung oder Tätigkeit ein nicht voraussehbarer Umstand auftritt, wenigstens 96 Stunden vorher ändern (dieser Termin betrug früher 4 Tage). Es ist eine Neuigkeit, dass auf schriftliche Bitte des Arbeitnehmers die Einteilung auch binnen diesem 96-stündigen Termin geändert werden kann. Gemäß der früheren Praxis – obwohl eine ausdrückliche Regelung darüber nicht gab – haben die Parteien die Einteilung einvernehmlich geändert, jetzt sichert aber das Gesetz eine ausdrückliche Möglichkeit dazu.
 
4. Wochenruhetag
 
Für die Arbeitnehmer, die im Rahmen einer ununterbrochenen Tätigkeit, einer Tätigkeit in mehreren Schichten oder einer saisonalen Tätigkeit beschäftigt sind, schreibt das Gesetz zwingend vor, monatlich einen Wochenruhetag einzuteilen. 
 
5. Außerordentliche Arbeitszeit
 
Die strittigste Änderung des Arbeitsgesetzbuches ist die Erhöhung der Maximalgrenze der außerordentlichen Arbeitszeit. Die jährliche Grenze der außerordentlichen Arbeitszeit beträgt nach wie vor 250 Stunden, im Falle eines Kollektivvertrages 300 Stunden, aber die einvernehmliche Vereinbarung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers kann diese um 150 bzw. 100 Stunden erhöhen (freiwillige Überstunden). Diese Vereinbarung kann selbstverständlich von dem Arbeitnehmer, aber nur zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Das grundlegende Ziel der Änderung war die Übereinstimmung mit den wirtschaftlichen Trends sowie den Ansprüchen der Arbeits- bzw. Arbeitszeitorganisation. Darüber hinaus beabsichtigt der Gesetzgeber eine wichtige Rolle der Vereinbarung der betroffenen Parteien, d.h. des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers einräumen. Solche Vereinbarungen setzen idealerweise eine ausgeglichene Position zwischen den Parteien voraus, jedoch kann der arbeitgeberische Druck aufgrund der ständigen Praxis und im Hinblick auf die über- bzw. unterordnete Natur des Arbeitsrechtsverhältnisses die Zustimmung der Arbeitnehmer zur Folge haben. Hiermit möchten wir aber bemerken, dass einige Arbeitnehmer die Möglichkeit der freiwilligen Überstunden auch positiv empfangen können.