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Beschwerdegesetz

Das sogenannte Beschwerdegesetz, Nr. XXV aus dem Jahre 2023 ist am 25. Mai 2023 in Kraft getreten.

Das neue Beschwerdegesetz verpflichtet Arbeitgeber ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern und unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer auch solche Arbeitgeber, die bestimmte, vom Gesetz festgelegte Tätigkeiten ausüben, ein internes Meldesystem für Missstände einzurichten.

Personalkategorien und die für die jeweiligen Kategorien geltenden Umsetzungsfristen:

– Nicht verpflichtend für Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl zwischen 1 und 49

– für Mitarbeiter zwischen 50 und 249 ist Umsetzung bis zum 17. Dezember 2023 verbindlich

– Bei einer Mitarbeiterzahl von 250 oder mehr muss bis zum 24. Juli 2023 ein internes Meldesystem für Missstände eingerichtet werden.

Die Einführung des internen Meldesystems für Missstände ist bis zum 24. Juli 2023 auch unabhängig von der Zahl der Beschäftigten für Firmen verpflichtend, die eine Geldwäsche Kontrolle durchführen müssen, z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Buchhalter, etc.

Das interne Whistleblowing-System soll es u. a. Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern oder Personen, die in sonstigen vertraglichen Beziehungen zum Arbeitgeber stehen oder standen, insbesondere Auftragnehmern und Beauftragten, ermöglichen, von ihnen festgestellte oder beanstandete Missstände zu melden. Das Spektrum der meldepflichtigen Verstöße ist nahezu unbegrenzt, so dass nicht nur arbeitsrechtliche Verstöße gemeldet werden können, sondern auch jede Handlung oder Unterlassung, die gegen das Gesetz oder sogar gegen die internen Vorschriften des Arbeitgebers verstößt.

Die Meldung sollte mündlich oder schriftlich erfolgen können, und der Hinweisgeber sollte die Möglichkeit haben, die Meldung anonym zu machen.

Der Betrieb des Meldesystems und die Untersuchung von den Hinweisen können von einer bestimmten Abteilung oder Person innerhalb des Unternehmens durchgeführt werden, wobei es wichtig ist, dass die Abteilung oder die Person objektiv und unabhängig ist. Das Unternehmen kann jedoch auch eine externe Organisation oder einen so genannten Whistleblower-Schutzanwalt mit diesen Aufgaben betrauen.

Der Betrieb des Meldesystems und die Untersuchung der Meldungen von Hinweisgebern sind zwangsläufig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden, weshalb empfohlen wird, die Datenschutzpolitik des Unternehmens im Rahmen des Umsetzungsprozesses zu überprüfen.

Für weitere Fragen zum internen Hinweisgebersystem stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.