Die am 1 Juli dieses Jahres in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes V (Gesellschaftsgesetz) aus dem Jahre 2006 über die Firmenpublizität, das handelsgerichtliche Verfahren und die Liquidation erzielten vorerst die Verminderung der Arbeitsbelastung der Gerichte und die Vereinfachung der Verwaltungsprozesse.
Dank der diesjährigen Änderung der Gesetzesregelung verstärkte sich der Informationsaustausch zwischen den einzelnen staatlichen Verzeichnissen unter anderem dadurch, dass die Veränderungen der eingetragenen Daten der natürlichen Personen – aufgrund der Mitteilung der die Registration vorgenommenen Behörde – in der Zukunft in das Handelsregister automatisch überführt werden.
Demzufolge sind die im Melderegister bereits angemeldete Datenveränderungen von persönlichen Daten und des Wohnsitzes beim Handelsgericht nicht mehr extra anzumelden. So wurden die Daten des Handelsregisters auf dem neuesten Stand gebracht mit der gleichzeitigen Verminderung der administrativen Belastungen der Firmen.
Die Änderung des Gesellschaftsgesetzes erleichtert die Meldepflicht der Firmen mit der Erweiterung des Subjektenkreises der vereinfachten Liquidation, Einführung einer erneuerten Prozessordnung, sowie mit der Möglichkeit zu der Voranmeldung von zukünftigen Firmendatenveränderungen, und macht damit die Verfahren gleichzeitig auch kostengünstiger.
Im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismus wurde innerhalb der obigen Änderungen der Begriff „leitender Repräsentant ohne Vertretungsmacht“ eingeführt. Typischerweise kann nämlich bei größeren Organisationen, wie die Aktiengesellschaft, vorkommen, dass nicht jedes Mitglied des Körperschaftsorgans mit Vertretungsmacht ausgestattet wird. Infolge der Änderung sind auch solche, in der Entscheidungsfindung teilnehmende, über Vertretungsmacht jedoch nicht verfügende Personen im Handelsregister verbindlich anzumelden. Auf dieser Weise sind im Handelsregister schon drei Arten der Vertretungsmacht anzumelden: gemeinsam, selbstständig oder ohne Vertretungsmacht.
Außer den Obigen erzielen sonstige Änderungen die weitere Verminderung der administrativen Belastung der Rechtsanwender und den Schutz der Gläubiger, aber bereits jetzt melden sich Probleme in der Rechtsanwendung, die vom Gesetzgeber und durch die Praxis des Handelsgerichtes zu lösen sind.
Sollten Sie Fragen zum Thema haben, stehen die auch im Bereich Gesellschaftsrecht erfahrenen Anwälte der Rechtsanwälte und Steuerberater Fehér und Partner in ungarischer, deutscher oder englischer Sprache zu Ihrer Verfügung.