I. Steuervergünstigungen in den von Schließungen betroffenen Sektoren
Unternehmen, die von den Beschränkungen der Regierung am stärksten betroffen sind, werden von der Bezahlung der nach ihren im Arbeitsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmern zu zahlenden Sozialbeitragsteuer und Berufsausbildungsabgabe, bzw. Rehabilitationsbeitrag (im Falle von Verpflichteten) befreit. Im Einklang mit den vorgeschriebenen Beschränkungen, finden diese Vergünstigungen vorläufig nur im November Anwendung. Parallel dazu wurde angekündigt, dass bei den Kleinunternehmen die für November gezahlten Personalaufwendungen keine Steuerbemessungsgrundlage bilden.
Damit das Unternehmen von den Vergünstigungen Gebrauch machen kann, müssen sich die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Haupttätigkeit des Unternehmens ist in der Liste der 18 begünstigten Tätigkeiten Lt. der Regierungsverordnung, darüber hinaus muss zumindest 30 % des Umsatzes des Unternehmens in den sechs Monaten vor Inkrafttreten der Verordnung aus dieser Tätigkeit stammen. Die o.g. 18 Tätigkeiten decken die von den eingeführten Beschränkungen am stärksten betroffenen Unternehmensbranchen ab, d.h. überwiegend solche Unternehmen sind unter den begünstigten Unternehmen, die geschlossene Gemeinschaftsräume betreiben, wie zum Beispiel: Bars, Kinos, Theater, Sportkomplexe, botanische und zoologische Gärten oder Vergnügungsparks.
2. Während der Dauer der Vergünstigung darf der Arbeitgeber den Arbeitslohn des Arbeitnehmers nicht senken.
3. Der Arbeitgeber darf im Zeitraum der Vergünstigungen das Arbeitsverhältnis seiner Arbeitnehmer nicht kündigen.
4. Der Arbeitnehmer wäre wegen der Notsituation entlassen worden.
5. Die Befreiung muss bei der Steuerbehörde angemeldet werden.
Das Unternehmen kann die obige Steuervergünstigung zusätzlich zu anderen Förderungen z.B.: der kommunalen Selbstverwaltung oder der Europäischen Union in Anspruch nehmen, hierzu ist jedoch die Grenze zu beachten, nämlich dass die Summe der Arbeitnehmerförderungen pro Arbeitnehmer die Gesamtlohnkosten des Arbeitsnehmers nicht überschreiten kann.
Wir weisen darauf gleichzeitig hin, dass die begünstigten Unternehmen verpflichtet sind, alle im Zusammenhang mit der Förderung entstandenen Dokumente 10 Jahre lang aufzubewahren.
II. Lohnunterstützung
Unternehmen, deren Haupttätigkeit den oben geschilderten Voraussetzungen der Steuervergünstigungen entspricht, können nachträglich eine Lohnunterstützung bis zu 50 % des brutto Arbeitslohns der jeweiligen Arbeitnehmer auch beantragen. Hierzu ist allerdings auch zu beachten, dass das Unterstützungsmaß 150 % des Mindestlohns der jeweiligen Arbeitnehmer nicht überschreiten darf. Die Voraussetzung der Förderung ist, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers am letzten Tag des geförderten Zeitraums (zurzeit: am 30. November 2020) besteht und der Arbeitgeber den Arbeitslohn dem Arbeitnehmer für den jeweiligen Zeitraum tatsächlich bezahlt. Die Möglichkeit zur Förderung bezieht sich – übereinstimmend mit den angekündigten Einschränkungen – einstweilig nur auf die Arbeitslöhne für November.
Der Antrag auf die Lohnunterstützung ist vom Arbeitgeber bei der gemäß dem Sitz des Arbeitgebers zuständigen hauptstädtischen bzw. regionalen Regierungsbehörde einzureichen, die über die Erteilung der Unterstützung innerhalb von 8 Tagen beschließt.
Bei dieser Unterstützungsform gilt auch, dass sie mit anderen Unterstützungsformen kombiniert werden kann, jedoch nur bis zu 100% der Lohnkosten der jeweiligen Arbeitnehmer. Ferner besteht auch die Verpflichtung des Arbeitgebers die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Unterstützung entstandenen Unterlagen10 Jahre lang aufzubewahren.
III. Staatliche Unterstützung für Beherbergungsbetriebe
Für den Zeitraum vom 11. November bis zum 11. Dezember erstattet der Staat 80 % der Wert der Buchungen für Unternehmen der Beherbergungsbranche.
Die Inanspruchnahme der Unterstützung ist an drei Voraussetzungen geknüpft:
1. Die Buchung muss bei dem „Nemzeti Turisztikai Adatszolgáltató Központ (NTAK)“ bis zum 8 November 2020 registriert werden.
2. Im Zeitraum der Unterstützung muss das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer aufrechterhalten werden.
3. Der Arbeitslohn der Arbeitnehmer wird bezahlt.
Die Höchstgrenze der Unterstützung wird von den maßgebenden EU-Vorschriften festgestellt und die Unternehmen müssen die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Unterstützung entstandenen Dokumente 10 Jahre lang aufbewahren.